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1. Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen,
soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt
wird.
Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn
wir uns mit diesen schriftlich einverstanden erklärt haben. Durch die
Bestellung oder Annahme der Ware anerkennt der Kunde die
Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen freibleibend unter Vorbehalt anderweitigen Abverkaufes.
Erst mit der Annahme oder Ausführung der Bestellung durch uns kommt das Geschäft zustande.
Alle
Vereinbarungen – auch Zusagen unserer Vertreter – bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere
Firmenleitung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Sollte der Liefergegenstand teilweise oder zur Gänze aus dem Ausland
nach Österreich importiert werden, so müssen wir uns
eine Neuregelung der im Angebot genannten Preise vorbehalten, da sich
diese auf die derzeitigen Devisenkosten, Zölle, Eingangsabgaben,
Rohmaterialkosten, Löhne, Fracht und sonstige Kalkulationsbestandteile
beziehen und sich diese insbesondere im Falle devisenrechtlicher oder
gesetzlicher Wertänderungen der Währung ändern können.
3.2 Alle
Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, ab unserem Lager oder Werk, beinhalten keine
Transportkosten, die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen.
3.3
Falls nicht anders vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb 30 Tage
nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Ist eine Anzahlung
ausdrücklich vereinbart, so beträgt diese im Zweifel 1/3 des
Kaufpreises und ist bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung fällig. Der
Kaufpreisrest ist in diesem Fall spätestens 30 Tage nach
Rechnungserhalt fällig und zahlbar.
3.4 Gerät der Käufer uns
gegenüber in Zahlungsverzug oder wird uns bekannt, dass Konkurs,
gerichtlicher oder außerordentlicher Ausgleich droht, bzw. durch
Wechselprotest, Klagen usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des
Käufers bestehen, ist der Kaufpreis auch wenn andere
Zahlungsbedingungen vereinbart sind sofort fällig. Auch bei Verletzung
anderer Zahlungsbestimmungen tritt sofortiger Terminverlust ein.
Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Käufers bzw. des Auftraggebers.
Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer bzw. der
Auftraggeber immer dann in Annahmeverzug anzusehen, wenn er die
bedungenen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht abnimmt.
3.5
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber – nicht als Erfüllungsstatt – angenommen. Einziehungs
und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir können angebotene
Zahlung in Form von Scheck ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3.6
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine sind wir
berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen
entspricht, welche unsere Hausbank für Kontokorrentkredite in
Anrechnung bringt.
3.7 Zahlungen sind nur an uns direkt bzw. an
die von uns bekanntgegebene Zahlstelle oder an eine von uns schriftlich
bevollmächtigte Person zu leisten.
3.8 Der Käufer ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen
vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder
damit aufzurechnen.
3.9 Sollten Angebote auf Reparaturen oder
Begutachtung verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der
Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der
Einzelteile notwendig sein, so sind uns die dadurch erwachsenden Kosten
einschließlich allfälliger Demontagekosten, sowie Entsendungskosten
unseres Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung
kommen sollte.
4. Rücktritt und sonstige Rechte bei Vermögensverschlechterung
Kommt
unser Vertragspartner in Verzug oder wird uns bekannt, dass Wechsel
protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingleitet werden
oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir
auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder ein Scheck hingegeben
worden ist, sofort geltend machen.
Ferner ist die Büchler GesmbH
berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung der Ware zu
untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des
Bestellers zurückzuholen.
Weitere Lieferungen erfolgen dann nur gegen Vorkasse.
5. Lieferzeit
Die
Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung. Im Falle
höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, Verzögerungen in der Material- und
Zubehörteilelieferung, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der
Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und
eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen.
Ersatzansprüche wegen Verzugs sind nur zulässig, wenn die Verzögerung
auf ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verhalten unsererseits
zurückzuführen ist.
6. Gefahrenübergabe und Transportversicherung
Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab
Herstellerwerk auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann,
wenn ausnahmsweise fracht- freie Lieferung vereinbart wurde.
Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den
Besteller über. Die Büchler GesmbH behält sich vor,
transportempfindliche Geräte gegen Transportschäden zu versichern und
die hiefür entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die
verkauften Waren bleiben bis zur Bezahlung der sämtlichen aus der
Geschäftsverbindung des Verkäufers herrührenden, auch künftig erst
entstehenden Forderungen – einschließlich aller Nebenforderungen (bei
Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck – oder
Wechseleinlösung) – unser Eigentum
Bei Saldoziehung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Die
Veräußerung der Ware ist dem Verkäufer nur im regelmäßigen
Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in Verzug
befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Fall der
ordnungsgemäßen Weiterveräußerung ist er verpflichtet, das Eigentum zu
Gunsten der Büchler GesmbH bis zur vollständigen Bezahlung der
Kaufpreisforderung vorzubehalten.
Die aus der Weiterveräußerung
oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen
tritt der Käufer hiermit sämtlich an die Fa. Büchler zu deren Sicherung
ab. Die Büchler GesmbH nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist bis auf
Widerruf ermächtigt, die so für die Büchler GesmbH entstandenen oder
entstehenden Forderungen solange treuhänderisch für die Büchler GesmbH
einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegen den Lieferer
ordnungsgemäß nachkommt. Die Büchler GesmbH ist jedoch berechtigt, den
ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung
zu machen und Anweisung zu erteilen.
Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
Die Büchler GesmbH verpflichtet
sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben
insoweit, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
8. Zugesicherte Eigenschaften; Mängelrügen
a) Die Zusicherung geforderter Eigenschaften muss im Einzellfall individuell und schriftlich festgelegt werden.
b)
Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu untersuchen und
erkennbare Mängel innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Abnehmer.
Ist
der Kunde Kaufmann, so muss er versteckte Mängel im Rahmen seines
Handelsgeschäftes unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen.
Transportschäden sind sofort bei der Anlieferung auf dem Frachtbrief zu vermerken und sofort uns mitzuteilen.
Versäumt
der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt.
Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann
ausgeschlossen.
Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandung hinsichtlich Mängeln, Gewicht oder Stückzahl.
9. Gewährleistung
Gewährleistungszeit: 6 Monate
Bei
begründeten Rügen und Beanstandungen haben wir das Recht zur
Nachbesserung und/oder – nach unserer Wahl – zur Ersatzlieferung.
Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder, wenn die Ersatzlieferung nicht
innerhalb von 4 Monaten erfolgt, kann der Kunde Herabsetzung des
Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
Bei Einwirkung des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungsrechte.
Der
Kunde hat bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden,
die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielweise unsachgemäße
Lagerung, unsachgemäße Inbetriebnahme).
Weitere Ansprüche,
insbesondere Ersatzansprüche, wegen unmittelbarer oder mittelbarer
Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver
Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist
von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
10. Eigentums- und Urheberrecht
Sämtliche
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und dergleichen
bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, gleich aus welchen Gründen, nicht.
Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
11. Probelieferungen
a) Bei Lieferung von Geräten zur Probe gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend. Ergänzend wird noch folgendes vereinbart:
b)
Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht auf den Kunden
mit Absendung des Geräts über, unbeschadet der zu Gunsten des Kunden
eingangenen Transportversicherung.
Transport- und Versicherungskosten übernimmt der Kunde.
c)
Verzögert der Kunde die Rücksendung der zur Probe gelieferten Maschine,
so ist er verpflichtet , für jede angefangene Woche der Verzögerung 10%
des Warenwerts als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
d) Ergeben
sich nach der Rücksendung Aufwendungen infolge Beschädigung oder aus
sonstigen Umständen (beispielweise Maschine kommt in ungereinigtem
Zustand zurück), so hat der Kunde diese Aufwendung einschließlich eines
etwaigem Minderwerts zu ersetzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis –
auch für Wechsel - und Schecksachen – ist Tulln, nach Wahl von uns der
Sitz des Kunden.
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