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Liefer- Zahlungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wird.
Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn wir uns mit diesen schriftlich einverstanden erklärt haben. Durch die Bestellung oder Annahme der Ware anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend unter Vorbehalt anderweitigen Abverkaufes.
Erst mit der Annahme oder Ausführung der Bestellung durch uns kommt das Geschäft zustande.
Alle Vereinbarungen – auch Zusagen unserer Vertreter – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Firmenleitung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sollte der Liefergegenstand teilweise oder zur Gänze aus dem Ausland nach Österreich importiert werden, so müssen wir uns eine Neuregelung der im Angebot genannten Preise vorbehalten, da sich diese auf die derzeitigen Devisenkosten, Zölle, Eingangsabgaben, Rohmaterialkosten, Löhne, Fracht und sonstige Kalkulationsbestandteile beziehen und sich diese insbesondere im Falle devisenrechtlicher oder gesetzlicher Wertänderungen der Währung ändern können.

3.2 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ab unserem Lager oder Werk, beinhalten keine Transportkosten, die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen.

3.3 Falls nicht anders vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Ist eine Anzahlung ausdrücklich vereinbart, so beträgt diese im Zweifel 1/3 des Kaufpreises und ist bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung fällig. Der Kaufpreisrest ist in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.

3.4 Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug oder wird uns bekannt, dass Konkurs, gerichtlicher oder außerordentlicher Ausgleich droht, bzw. durch Wechselprotest, Klagen usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des Käufers bestehen, ist der Kaufpreis auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind sofort fällig. Auch bei Verletzung anderer Zahlungsbestimmungen tritt sofortiger Terminverlust ein. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Käufers bzw. des Auftraggebers. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer bzw. der Auftraggeber immer dann in Annahmeverzug anzusehen, wenn er die bedungenen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht abnimmt.

3.5 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber – nicht als Erfüllungsstatt – angenommen. Einziehung und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir können angebotene Zahlung in Form von Scheck ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3.6 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, welche unsere Hausbank für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringt.

3.7 Zahlungen sind nur an uns direkt bzw. an die von uns bekanntgegebene Zahlstelle oder an eine von uns schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten.

3.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen.

3.9 Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtung verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes  und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind uns die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten, sowie Entsendungskosten unseres Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.

4. Rücktritt und sonstige Rechte bei Vermögensverschlechterung

Kommt unser Vertragspartner in Verzug oder wird uns bekannt, dass Wechsel protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder ein Scheck hingegeben worden ist, sofort geltend machen.
Ferner ist die Büchler GesmbH berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
Weitere Lieferungen erfolgen dann nur gegen Vorkasse.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen  in der Material- und Zubehörteilelieferung, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen. Ersatzansprüche wegen Verzugs sind nur zulässig, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.

6. Lieferzeit

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Herstellerwerk auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise fracht- freie Lieferung vereinbart wurde.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Büchler GesmbH behält sich vor, transportempfindliche Geräte gegen Transportschäden zu versichern und die hierfür entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Waren bleiben bis zur Bezahlung der sämtlichen aus der Geschäftsverbindung des Verkäufers herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck – oder Wechseleinlösung) – unser Eigentum
Bei Saldoziehung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Die Veräußerung der Ware ist dem Verkäufer nur im regelmäßigen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in Verzug befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Fall der ordnungsgemäßen Weiterveräußerung ist er verpflichtet, das Eigentum zu Gunsten der Büchler GesmbH bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung vorzubehalten.
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an die Fa. Büchler zu deren Sicherung ab. Die Büchler GesmbH nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die so für die Büchler GesmbH entstandenen oder entstehenden Forderungen solange treuhänderisch für die Büchler GesmbH einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegen den Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Die Büchler GesmbH ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Die Büchler GesmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben insoweit, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.

8. Zugesicherte Eigenschaften; Mängelrügen

a) Die Zusicherung geforderter Eigenschaften muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Abnehmer.
Ist der Kunde Kaufmann, so muss er versteckte Mängel im Rahmen seines Handelsgeschäftes unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen.
Transportschäden sind sofort bei der Anlieferung auf dem Frachtbrief zu vermerken  und sofort uns mitzuteilen.
Versäumt der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt.  Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.
Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandung hinsichtlich Mängeln, Gewicht oder Stückzahl.

9. Gewährleistung

Gewährleistungszeit: 6 Monate
Bei begründeten Rügen und Beanstandungen haben wir das Recht zur Nachbesserung und/oder – nach unserer Wahl – zur Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder, wenn die Ersatzlieferung nicht innerhalb von 4 Monaten erfolgt, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei Einwirkung des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungsrechte.
Der Kunde hat bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielweise unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Inbetriebnahme).
Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche, wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden – auch solche aus unerlaubter Handlung oder positiver Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

10. Eigentums- und Urheberrecht

Sämtliche Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und dergleichen bleiben unser Eigentum und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, gleich aus welchen Gründen, nicht. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

11. Probelieferungen

a) Bei Lieferung von Geräten zur Probe gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend. Ergänzend wird noch folgendes vereinbart:
b) b) Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht auf den Kunden mit Absendung des Geräts über, unbeschadet der zu Gunsten des Kunden eingegangenen Transportversicherung.
Transport- und Versicherungskosten übernimmt der Kunde.
c) Verzögert der Kunde die Rücksendung der zur Probe gelieferten Maschine, so ist er verpflichtet , für jede angefangene Woche der Verzögerung 10% des Warenwerts als Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
d) Ergeben sich nach der Rücksendung Aufwendungen infolge Beschädigung oder aus sonstigen Umständen (beispielweise Maschine kommt in ungereinigtem Zustand zurück), so hat der Kunde diese Aufwendung einschließlich eines etwaigem Minderwerts zu ersetzen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel - und Schecksachen – ist Tulln, nach Wahl von uns der Sitz des Kunden.